Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Rechtsverkehr mit Nichtverbraucher im Sinne des § 310 BGB, und finden auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB keine Anwendung.

AGB gegenüber Nichtverbrauchern (§ 310 BGB)

der partimus GmbH,
nachstehend Verkäuferin/Auftragnehmerin genannt,
gegenüber Nichtverbrauchern (§ 310 BGB),
nachstehend Käufer/Auftraggeber genannt.

§ 1 Geltung

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Rechtsverkehr mit Nichtverbraucher im Sinne des § 310 BGB, und finden auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB keine Anwendung.
  2. Alle Lieferungen, Angebote und Leistungen der Verkäuferin/Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller auch zukünftigen Verträge zwischen den Vertragspartnern über alle vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin/Auftraggeberin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, auch im Falle bloßen Schweigens der Verkäuferin/Auftraggeberin.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote der Verkäuferin/Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Verbindlich für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder der schriftlich geschlossene Kaufvertrag jeweils unter Einschluss dieser Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen der Verkäuferin/Auftragnehmerin bei oder vor Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages sind nur bei ausdrücklich schriftlicher Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für Vertragsänderungen und Ergänzungen, sowie der Aufhebung der Schriftform selbst. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  3. Jegliche Angaben der Verkäuferin/Auftragnehmerin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, insbesondere Gewichte, Maße, Gebrauchswerte und technische Daten, aber auch Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale da. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die grundsätzlich in Euro berechneten Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, Verpackung, Versicherung und die gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe sowie bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben werden jeweils gesondert berechnet.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Verkäuferin/Auftragnehmerin zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Verkäuferin/Auftragnehmerin unter Berücksichtigung getroffener individueller Rabatte.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung der Verkäuferin/Auftragnehmerin, und bei Direktlieferung von ihr beauftragter Dritter ab deren Niederlassung.
  2. Von der Verkäuferin bzw. Auftragnehmerin mitgeteilte Liefer- und Leistungstermine gelten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen nur als annähernd und beziehen sich bei Versendung auf den Zeitpunkt der übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Vergleichbaren.
  3. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die die Verkäufe-rin/Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin/Auftragnehmerin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin/Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  4. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin ist zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt, soweit selbige für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  5. Gerät die Verkäuferin/Auftragnehmerin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bad Oeynhausen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der übergabe des Liefergegenstandes oder eines Teiles an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen geht die Gefahr am Tag der dem Käufer mitgeteilten Bereitstellung über.
  4. Die Leistung wird einheitlich abgenommen.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt bei Ausbleiben einer schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegen-standes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war. Auf Verlangen der Verkäuferin/Auftragnehmerin ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin/Auftragnehmerin die Kosten des angemessenen Versandweges.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Verkäuferin/Auftragnehmerin nach ihrer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin/Auftragnehmerin, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Verkäuferin/Auftragnehmerin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
    Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß installiert oder benutzt bzw. selbständig gewartet, repariert, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wurde, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
    Ergibt die überprüfung einer Mängelanzeige im Nachhinein, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorgelegen hat, so hat der Auftraggeber die entstanden Kosten der überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Preisen der Verkäuferin/Auftragnehmerin zu erstatten.
    Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  6. Abweichende oder ergänzende Gewährleistungsvereinbarungen aus den Projektverträgen haben Vorrang.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung der Verkäuferin/Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
  2. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit die Verkäuferin/Auftragnehmerin gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin/Auftragnehmerin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,- je Schadensfall beschränkt, auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin/Auftrag-nehmerin.
  6. Soweit die Verkäuferin/Auftragnehmerin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin/Auftragnehmerin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung sowohl aller derzeitigen sowie künftigen Forderungen der Verkäuferin/Auftragnehmerin gegen den Käufer/Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über die Produkte und Leistungen der Verkäuferin.
  2. Die von der Verkäuferin/Auftragnehmerin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Jegliche Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt, und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin/Auftragnehmerin eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab, die selbige ausdrücklich annimmt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich nur im Verwertungsfall, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen, und die Verkäuferin zur Wahrung ihrer Rechte informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Verkäuferin.
  8. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  9. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Auftraggeber wird auftretende Fehler der Verkäuferin/Auftragnehmerin unverzüglich mitteilen und diese bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, der Auftragnehmerin auf deren Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
  2. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten Programme installiert sind, zu gestatten. Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung, Datenübertragungsleitungen) in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.
  3. Der Auftraggeber benennt dem Anbieter einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
  4. Der Auftraggeber führt für jedes im Leistungsschein bezeichnete Programm genaue Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des Pflegedienstes. Die Aufzeichnungen sind vom Anbieter durch Unterschrift zu bestätigen.
  5. Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Die Auftragnehmerin haftet insoweit nicht für Datenverlust und etwaige daraus entstehenden Schäden.

§ 10 Kündigungsfrist

  1. Die Kündigungsfrist für Dienstleistungs-oder Serviceverträge beträgt, falls im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, vier Wochen zum Quartalsende.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin/Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ergibt sich aus dem Firmensitz der Verkäuferin/Auftragnehmerin. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Ersatzregelung ersetzt werden, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.